Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1  Unsere Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Lieferungen an den Besteller. Sie gelten ferner auch für künftige Vertragsangebote, die Annahme von Angeboten und für sonstige Leistungen, soweit nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

1.2  Unsere Verkaufsbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit solchen Einkaufsbedingungen insgesamt ausdrücklich widersprochen.

1.3  Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.4  Für den Fall der etwaigen Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen gleichwohl wirksam.

2. Auftrag

2.1  Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2  Bei Annullierungen und Änderungen Ihres Auftrages entstehen uns Kosten. Wir behalten uns vor, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an Sie weiterzugeben.

2.3  Alle etwaigen Nebenabreden sowie nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Lieferbedingungen

3.1  Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten als annähernde Angaben, soweit sie nicht als fix bezeichnet sind. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, berechtigt den Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens zwei Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat.

3.2  Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Derartige Teillieferungen gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbstständige Lieferungen. Ist eine Teilleistung erbracht, so kann Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn der Besteller für die Teilleistung keine Verwendung hat.

3.3  Mehr- oder Minderlieferungen sind bei Massengütern (Stückpreis unter Euro 25,00) bis zu 10 % der Gesamtmenge zulässig. Der Preis errechnet sich nach der gelieferten Gesamtmenge.

3.4  Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportunternehmer auf den Besteller über, spätestens sobald die Sendung unseren Betrieb bzw. unser Auslieferungslager verläßt.

3.5  Verpackungskosten werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. DieTransportverpackung wird zurückgenommen; die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller.

3.6  Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt in jedem Falle vorbehalten. Dies gilt auch, soweit Teile unserer Produkte oder Vorprodukte von Dritten bezogen werden und insbesondere für Verzögerungen oder Nichtlieferung von Waren, die aus dem Ausland bezogen werden. Wir und der Besteller sind bei unterbliebener Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

3.7 Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen etc. verlängern, soweit durch sie die Lieferung vorübergehend unmöglich wird oder ein sonstiges vorübergehendes Leistungshindernis im Sinne von § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB eintritt, für die Dauer ihrer Auswirkungen die vereinbarten Lieferfristen. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind beide Vertragsparteien unabhängig voneinander berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei uns der Bestelller zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen hat. Wir sind verpflichtet, bereits erhaltene Zahlungen auf die unmöglich gewordene Lieferung zurückzuerstatten. Weitergehende Verpflichtungen sowie die Zahlung von Schadenersatz sind ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht, soweit dem Ausschluss der Leistungspflicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits zugrunde liegt. Im übrigen gilt Ziff. 6.3 entsprechend.

4. Zahlungsbedingungen

4.1  Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so ist ab diesem Zeitpunkt die Forderung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.2  Wechselzahlung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen gehen in diesem Falle zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter endgültiger Einlösung als Zahlung.

4.3  Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4.4  Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, die befürchten lässt, dass die Bezahlung gefährdet wird, oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung. Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Ferner können wir in diesem Fall die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren.

5. Rechte bei Mängeln

5.1  Für Mängelrügen gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln spätestens 2 Wochen nach der Entdeckung zu erheben sind. Beanstandete Ware ist zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmer zu rügen.

5.2  Bei Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 Abs. (1)-(3) BGB) haben wir unserer Verpflichtung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachzukommen. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig gescheitert ist oder wenn mindestens zwei von ihm gesetzte Fristen zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sind, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Verschlechterung und Untergang der Ware. Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im

Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. v. § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Alle Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.

5.3 Neben der Gewährleistung gewähren wir eine zweijährige Garantie für die Fehlerfreiheit unserer Produkte. Diese gilt für eine Zeit von 24 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3.4) und beinhaltet nach unserer Wahl die kostenlose Nachbesserung der von uns gelieferten Produkte oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht. Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport, Wege- und Arbeitsmaterialkosten) tragen wir. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

6. Schadensersatzansprüche

6.1  Jedwede Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, auch die Haftung für Folgeschäden, d.h. für alle Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

6.2  Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie i. S. v. § 444 BGB übernommen haben, einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen oder wenn der Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde.

6.3  In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte) ist die Haftung der Höhe nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Fakturawert unserer Rechnungen beschränkt. Dies gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall unserer etwaigen Haftung wegen Verzugs, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.4  Falls die Zahlung einer Vertragsstrafe für Verzug, Nichterreichen von garantierten Werten und dergl. vereinbart wird, gelten mit Zahlung dieser Vertragsstrafe alle Schäden des Kunden als abgegolten, die diesem aus unserem Verzug, einem von uns zu vertretenden Nichterreichen von garantierten Werten und dergl. entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand so lange vor, bis der Liefergegenstand (einfacher Eigentumsvorbehalt) und alle etwaigen sonstigen Lieferungen aus der Geschäftsverbindung (erweiterter Eigentumsvorbehalt) vollständig bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den jeweiligen Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).

7.2  In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7.3  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.4  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis weiterveräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller hiermit bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Wir sind verpflichtet, uns aus dieser Abtretung nur in Höhe der offenen Forderungen zu befriedigen und einen etwaigen Übererlös auszukehren. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller bis zu unserem Widerruf (vgl. Satz 5) auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät. Im Verzugsfall können wir die Einziehungsermächtigung des Bestellers widerrufen und verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung icht ermächtigt.

7.5  Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.6  Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand in der Weise mit anderen beweglichen Sachen verbunden wird, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

7.7  Das uns an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung hergestellten neuen Sache zustehende neue Miteigentum übertragen wir bereits jetzt unter den gleichen Bedingungen an den Besteller, wie sie für den ursprünglichen Liefergegenstand gelten. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen für die Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 bis 7.4 entsprechend. Soweit Dritten Miteigentum an der neuen Sache zusteht, tritt der Besteller die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen lediglich in einem unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Verhältnis an uns ab.

7.8  Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen schriftlich den Verbleib und die Miteigentümer der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände bzw. die Abnehmer der veräußerten Waren zu benennen.

7.9  Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch seine Forderungen ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Insolvenzantrag

Der Besteller hat uns unverzüglich über einen von ihm selbst oder einem Dritten gegen ihn gerichteten Insolvenzantrag zu unterrichten. Mit Eingang des Insolvenzantrags beim Amtsgericht endet die Berechtigung, die gelieferte und in unserem Eigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und weiter zu verarbeiten. Außerdem endet die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. 7.3 Satz 3.

9. Sicherheitenfreigabe

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Vorbehaltsware ist der Kaufpreis und, soweit sie der Vorbehaltskäufer (Besteller) be- oder verarbeitet hat, der Gestehungspreis maßgebend. Bei der Bewertung der abgetretenen Forderungen ist der Nennwert maßgebend.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1  Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist 90431 Nürnberg; bei Verkauf von einem unserer Auslieferungslager dieser Ort.

10.2  Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat der Besteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen Nürnberg.

10.3  Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2000.

Stand: Mai 2007

Kunststoffverarbeitung Heussinger GmbH